OLG Koblenz vom 07.01.1986
4 W - RE - 720/85
Normen:
II. BV § 27; MHG § 4, § 10;
Fundstellen:
DRsp-RM Nr. 1992/9457
DWW 1986, 42
NJW 1986, 995
OLG Koblenz, HdM Nr. 8
WuM 1986, 50
ZMR 1986, 87

OLG Koblenz - 07.01.1986 (4 W - RE - 720/85) - DRsp Nr. 1993/2109

OLG Koblenz, vom 07.01.1986 - Aktenzeichen 4 W - RE - 720/85

DRsp Nr. 1993/2109

»Gemäß §§ 4, 10 MHRG ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Mieter auf andere Nebenkosten als die in Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung genannten Betriebskosten monatlich Vorauszahlungen zu leisten hat, die erhöht werden können und über die jährlich abzurechnen ist.«

Normenkette:

II. BV § 27; MHG § 4, § 10;

I. Die Klägerin ist Mieterin einer den Beklagten gehörenden Eigentumswohnung. In dem Formularmietvertrag vom 30. März 1979 ist - ergänzend zu § 3 Abs. 2 - über die vom Mieter zu entrichtenden Nebenabgaben folgende Vereinbarung getroffen:

Sämtliche Nebenabgaben, nämlich Kosten für Heizung, Warm- und Kaltwasser, Aufzug, Treppenhausbeleuchtung, Allgemeinstrom, Müllabfuhr, Versicherungen, Treppenreinigung, Kanalgebühr, Hausmeister, Verwaltung, Rückstellungen, d.h. alle im Wohngeld vom Verwalter abgerechneten Kosten werden nach den tatsächlich entstehenden Kosten anteilmäßig, bzw. nach gemessenem Verbrauch jährlich abgerechnet.

Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Nebenkosten und Unkosten sowie Rückstellungen, die dem Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter entstehen, im Innenverhältnis zu übernehmen.

Monatlich wird ein Abschlag von 100,-- DM (in Worten: Einhundert) zum Mietzins gezahlt. Dieser Abschlag kann erhöht werden, wenn sich die Nebenkosten wesentlich erhöhen.