Die Beklagten sind seit dem 1. April 1974 Mieter des Einfamilienhauses des klagenden Landes in M, F -v - P -W. Die monatliche Miete beträgt seit dem 1. Juni 1981 587,20 DM. In § 6 Abs. 7 des Mietvertrages ist bestimmt, daß der Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen hat.
Die G. S. und W. mbH, welche die Wohnungen des klagenden Landes verwaltet, hat die Beklagten durch Schreiben vom 14. Oktober 1982 aufgefordert, einer Mieterhöhung ab 1. Februar 1983 auf 782,-- DM monatlich zuzustimmen. Im Mieterhöhungsverlangen ist auf den Mietspiegel des Stadt M Bezug genommen worden. In den Erläuterungen zu den Mietpreistabellen heißt es:
»Es handelt sich um die sog. Kaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat. Die in den Miettabellen genannten Vergleichsmieten enthalten keine Beträge für Heizung, Warmwasser, Schönheitsreparaturen und Nebenkosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1077), soweit diese nach den mietvertraglichen Vereinbarungen umlegbar sind.«
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