OLG Koblenz - Urteil vom 22.02.1996
5 U 929/95
Normen:
BGB §§ 254, 276, 537, 538 ;
Fundstellen:
JuS 1997, 563
NJW-RR 1997, 331
NJWE-MietR 1997, 75
VersR 1998, 724

OLG Koblenz - Urteil vom 22.02.1996 (5 U 929/95) - DRsp Nr. 1997/4117

OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 5 U 929/95

DRsp Nr. 1997/4117

»1. Die Lage der Mieträume im hochwassergefährdeten Gebiet stellt keinen Fehler der Mietsache (§ 538 Abs. 1 BGB) dar, wenn das Haus in einer "Wanne" steht und deshalb keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß Einwirkungen der Naturkräfte zum Zeitpunkt des Mietvertrages zu befürchten waren (Anschluß an BGH, NJW 1971, 424). 2. Die Einschränkung der Haftung in einem Schrankfach-Mietvertrag einer Bank auf grobes Verschulden in AGB ist nicht gem. § 9 AGBG unwirksam. 3. Es stellt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn das Hochwasser trotz der Betonwanne des Hauses bereits 1 cm hoch auf dem Fußboden (Standort der Schließfächer) steht und nunmehr die Bankangestellten es gleichwohl unterlassen, die Schließfächerkunden zu warnen.