OLG Köln - Beschluß vom 25.07.1997 (SS 381/97 (B)) - DRsp Nr. 1998/376
OLG Köln, Beschluß vom 25.07.1997 - Aktenzeichen SS 381/97 (B)
DRsp Nr. 1998/376
Ein leichtfertiges Verhalten i.S. des § 5WiStG liegt vor, wenn der Vermieter die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten subjektiv zumutbare Sorgfalt bei der Festlegung des Mietzinses gröblich verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn er seiner Verpflichtung, sich in ausreichendem Maße und bei kompetenten Stellen nach der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten zu erkundigen, nicht nachgekommen ist.Der Vermieter handelt nicht leichtfertig, wenn er sich auf die Festsetzung des Mietzinses durch eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft verläßt, sofern er keine Anhaltspunkte dafür hat, daß sie hierfür nicht kompetent ist.