OLG Stuttgart vom 17.02.1989
8 REMiet 2/88
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536, § 548 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)365a
DWW 1989, 80
NJW-RR 1989, 520
NJW-RR 1989, 521
OLG Stuttgart, HdM Nr. 18
WuM 1989, 121
ZMR 1989, 176

OLG Stuttgart - 17.02.1989 (8 REMiet 2/88) - DRsp Nr. 1992/10134

OLG Stuttgart, vom 17.02.1989 - Aktenzeichen 8 REMiet 2/88

DRsp Nr. 1992/10134

1. Die in vorformulierten Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel, daß der Mieter sich verpflichtet, bei Bedarf die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen, wobei ein Bedarf mindestens dann als gegeben gilt, wenn die in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen sind, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war. 2. Die formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu zahlen hat, ist bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung unwirksam, wenn zwar die für die zu zahlende Quote maßgebenden Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses nach der in Ziff. 1 genannten Klausel bei Bedarf renovieren muß.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536, § 548 ;