OLG Stuttgart vom 26.04.1984
8 REMiet 1/83
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 5; MHG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp I(133)271c
DWW 1985, 119
NJW 1984, 1903
OLG Stuttgart, HdM Nr. 10
WuM 1984, 191
ZMR 1984, 314

OLG Stuttgart - 26.04.1984 (8 REMiet 1/83) - DRsp Nr. 1992/10262

OLG Stuttgart, vom 26.04.1984 - Aktenzeichen 8 REMiet 1/83

DRsp Nr. 1992/10262

Wir anläßlich einer Zinssatzänderung statt eines variablen ein fester Zinssatz in Verbindung mit einem Disagio vereinbart, so kann das Disagio in entsprechender Anwendung des § 5 MGH anteilig auf den Mieter umgelegt werden.

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 5; MHG § 5 Abs. 1;

Das Landgericht Tübingen hat mit Beschluß vom 22.4.1983 nach Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Ist ein Vermieter berechtigt, ein zur Vermeidung eines höheren variablen Zinssatzes gezahltes Disagio als Kapitalkosten nach § 5 Abs. 1 MHG zu behandeln und anteilig auf die Mieter umzulegen?

Dabei geht es um folgenden Sachverhalt:

Ein am Mietgrundstück hypothekarisch gesichertes Darlehen war bis 31.3.1982 zu 6 % verzinslich. Für die Zeit danach wurde den Vermietern angeboten:

a) Zinssatz 11,5 % variabel, 100% Auszahlung, oder

b) Zinssatz 9 % für 2 Jahre fest, 96,5 % Auszahlung.

Die Vermieter entschieden sich für das 2. Angebot. Die Mieter haben der Mieterhöhung durch Umlage der Zinsen zugestimmt. Im Streit ist, ob auch das Disagio von 3,5 % anteilig umgelegt werden kann. Das Landgericht möchte diese Frage bejahen.

Die Vorlage ist zulässig.

Die Entscheidung des Senats über die vorgelegte Rechtsfrage beruht auf folgenden Erwägungen: