Das Landgericht Tübingen hat mit Beschluß vom 22.4.1983 nach Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist ein Vermieter berechtigt, ein zur Vermeidung eines höheren variablen Zinssatzes gezahltes Disagio als Kapitalkosten nach § 5 Abs. 1 MHG zu behandeln und anteilig auf die Mieter umzulegen?
Dabei geht es um folgenden Sachverhalt:
Ein am Mietgrundstück hypothekarisch gesichertes Darlehen war bis 31.3.1982 zu 6 % verzinslich. Für die Zeit danach wurde den Vermietern angeboten:
a) Zinssatz 11,5 % variabel, 100% Auszahlung, oder
b) Zinssatz 9 % für 2 Jahre fest, 96,5 % Auszahlung.
Die Vermieter entschieden sich für das 2. Angebot. Die Mieter haben der Mieterhöhung durch Umlage der Zinsen zugestimmt. Im Streit ist, ob auch das Disagio von 3,5 % anteilig umgelegt werden kann. Das Landgericht möchte diese Frage bejahen.
Die Vorlage ist zulässig.
Die Entscheidung des Senats über die vorgelegte Rechtsfrage beruht auf folgenden Erwägungen:
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