KG - Beschluss vom 16.05.2011
8 U 2/11
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
MietRB 2011, 244
NJW-RR 2012, 15
NZM 2011, 778
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 471/10

Pflicht des Vermieters eines Friseursalons zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung nach Kündigung des Mietvertrages

KG, Beschluss vom 16.05.2011 - Aktenzeichen 8 U 2/11

DRsp Nr. 2011/12209

Pflicht des Vermieters eines Friseursalons zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung nach Kündigung des Mietvertrages

Mit Beendigung des Mietvertrages endet auch die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Abs. 1 BGB. Bei der Prüfung der Frage, ob der Vermieter gleichwohl nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zur Versorgungsleistung verpflichtet ist, ist das Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietgebrauchs gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Einstellung der Versorgungsleistungen abzuwägen. Unerheblich ist dabei das Interesse des Vermieters auf Räumung.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.