OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.02.2001
11 W 5/01
Normen:
BGB § 705 § 14 Abs. 2 ; ZPO § 50 Abs. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 596
NJW 2001, 1072

Prozessgebühr bei Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2001 - Aktenzeichen 11 W 5/01

DRsp Nr. 2001/9518

Prozessgebühr bei Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

»Macht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtlich einen Anspruch geltend, der ihr durch Teilnahme am Rechtsverkehr entstanden ist, und ist sie deshalb im Prozess als parteifähig anzusehen (so BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00), tritt sie ihrem Prozessbevollmächtigten als selbständiger Auftraggeber gegenüber. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

BGB § 705 § 14 Abs. 2 ; ZPO § 50 Abs. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: