KG - Urteil vom 02.07.2001
8 U 1044/99
Normen:
BGB § 276 § 278 § 557 § 556 Abs. 1 § 854 Abs. 2 ; ZPO § 92 § 97 § 767 § 794 § 795 § 711 § 713 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 424/98

Rückgabe der Mietsache an den Hauswart als Erfüllung des § 556 Abs. 1 BGB

KG, Urteil vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 8 U 1044/99

DRsp Nr. 2002/5391

Rückgabe der Mietsache an den Hauswart als Erfüllung des § 556 Abs. 1 BGB

Die Übergabe der Mietsache an den Hauswart kann grundsätzlich nicht als Erfüllung der Rückgabepflicht im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB angesehen werden. Eine andere Betrachtung kann sich nur im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben.

Normenkette:

BGB § 276 § 278 § 557 § 556 Abs. 1 § 854 Abs. 2 ; ZPO § 92 § 97 § 767 § 794 § 795 § 711 § 713 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend der Klage gemäß den §§ 767, 794, 795 ZPO auch insoweit stattgegeben, als die Beklagten im Berufungsverfahren weiterhin eine wirksame Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Klägers in Abrede stellen. Im Einzelnen ergibt sich hierzu Folgendes:

a) Aufrechnung mit Anspruch auf Nutzungsentschädigung: