Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend der Klage gemäß den §§ 767, 794, 795 ZPO auch insoweit stattgegeben, als die Beklagten im Berufungsverfahren weiterhin eine wirksame Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Klägers in Abrede stellen. Im Einzelnen ergibt sich hierzu Folgendes:
a) Aufrechnung mit Anspruch auf Nutzungsentschädigung:
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