OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.07.2011
I-10 U 120/06
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1, 2; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 548/04

Umfang des Bereicherungsanspruchs eines Mieters nach vorzeitiger Beendigung eines langfristigen Mietvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen I-10 U 120/06

DRsp Nr. 2018/16071

Umfang des Bereicherungsanspruchs eines Mieters nach vorzeitiger Beendigung eines langfristigen Mietvertrages

Der Umfang der Bereicherung des Vermieters nach vorzeitiger Beendigung eines langfristigen Mietvertrages richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen des Mieters und auch nicht nach dem Zeitwert der Investitionen oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjekts, sondern allein nach der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Vermieter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann. Dabei ist maßgeblich nicht die tatsächliche Vermietung, sondern die konkrete Vermietbarkeit zu einem höheren als dem bisherigen Mietzins.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31. Juli 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1, 2; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe

I.