FG München - Gerichtsbescheid vom 08.04.2011
1 K 3669/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 246 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 94 Abs. 1; BGB § 414; BGB § 780; BGB § 781; BGB § 133;
Fundstellen:
WM 2011, 1699

Urheberrechtliche Voraussetzungen eines Filmherstellers vor Herstellung bzw. Fertigstellung eines Films grundsätzlich keine Aktivierung von Forderungen aus Verträgen über die Einräumung von Filmverwertungsrechten Auslegung eines einen Film betreffenden Schuldübernahmevertrags

FG München, Gerichtsbescheid vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 1 K 3669/09

DRsp Nr. 2011/19095

Urheberrechtliche Voraussetzungen eines „Filmherstellers” vor Herstellung bzw. Fertigstellung eines Films grundsätzlich keine Aktivierung von Forderungen aus Verträgen über die Einräumung von Filmverwertungsrechten Auslegung eines einen Film betreffenden Schuldübernahmevertrags

1. Ein Fonds ist Filmhersteller i. S. d. § 94 UrhG (und damit Inhaber des Leistungsschutzrechts nach § 94 Abs. 1 UrhG), wenn er hinsichtlich dieses Films die Filmherstellung als Gesamtleistung auf sein Risiko (also nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für eigene Rechnung) übernommen und damit die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Filmherstellung tatsächlich erbracht hat. 2. Eine von einem Filmproduktionsfonds durch einen Vertrag über die Einräumung eines Filmverwertungsrechts (hier: Lizenzvertrag i. V. m. Schuldübernahmevertrag) begründete Forderung ist grundsätzlich nach den Bilanzierungsgrundsätzen schwebender Geschäfte frühestens im Veranlagungszeitraum der Herstellung des Films zu aktivieren.