AG Düsseldorf - Urteil vom 18.08.2011
50 C 3305/11
Normen:
BGB § 551; BGB § 556;
Fundstellen:
WuM 2011, 624
NZM 2012, 343
ZMR 2012, 629
FamRZ 2012, 816

Vermieter muss Beschädigungen der Mietsache als Voraussetzungen für eine Einbehaltung der Kaution hinreichend gegenüber dem Mieter darlegen; Darlegungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter hinsichtlich Beschädigungen der Mietsache als Voraussetzungen für eine Einbehaltung der Kaution; Berücksichtigung eines allgemein üblichen Gebrauchs der Mietwohnung

AG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 50 C 3305/11

DRsp Nr. 2013/8823

Vermieter muss Beschädigungen der Mietsache als Voraussetzungen für eine Einbehaltung der Kaution hinreichend gegenüber dem Mieter darlegen; Darlegungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter hinsichtlich Beschädigungen der Mietsache als Voraussetzungen für eine Einbehaltung der Kaution; Berücksichtigung eines allgemein üblichen Gebrauchs der Mietwohnung

1. Ein Ehegatte tritt nach gemeinsamer Anmietung einer Wohnung beim Tode des anderen in das Mietverhältnis mit dem Vermieter ein und ist damit auch alleiniger Gläubiger von Rückzahlungsansprüchen aus dem Mietverhältnis. Stirbt dann auch der überlebende Ehegatte, gehen dessen Ansprüche auf seine Erben über. 2. Eine aufrechenbare Schadensersatzforderung kommt für einen Vermieter nur in Betracht, wenn Mieter die Wohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus in Anspruch genommen und damit beschädigt haben. Eine wirksame Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf die Mieter nach einer Klausel des Mietvertrages kommt nicht in Betracht, wenn diese Klausel unwirksam ist. 3.