LG Heidelberg - Urteil vom 25.02.2011
5 S 87/10
Normen:
BGB § 549 Abs. 3; BGB § 573;
Fundstellen:
WuM 2011, 167
ZMR 2011, 470
Info M 2011, 418
DWW 2011, 278
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 280/09

Vermietung von Wohnraum in bestimmten und geeigneten Gebäuden an Studenten auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen Förderkonzepts als ausreichendes Merkmal für das Vorliegen eines Studentenwohnheims; Förderung der Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien vom Träger; Entsprechende Rechtsnormen, Selbstbindung und kontante tatsächliche Übung als Grundlage des Förderkonzepts

LG Heidelberg, Urteil vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 5 S 87/10

DRsp Nr. 2013/11602

Vermietung von Wohnraum in bestimmten und geeigneten Gebäuden an Studenten auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen Förderkonzepts als ausreichendes Merkmal für das Vorliegen eines "Studentenwohnheims"; Förderung der Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien vom Träger; Entsprechende Rechtsnormen, Selbstbindung und kontante tatsächliche Übung als Grundlage des Förderkonzepts

Orientierungssätze: 1. Für das Vorliegen eines "Studentenwohnheims" im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB ist notwendig, aber auch ausreichend, wenn Wohnraum in hierfür bestimmten und geeigneten Gebäuden an Studenten auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen Förderkonzepts vermietet wird, nach dem die Wohnungsnot der Studenten gerade dadurch gelindert werden soll, dass ein planmäßiger zügiger Bewohnerwechsel eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Studentenschaft mit Wohnheimplätzen verwirklicht. Die Rotation muss nach abstrakt-generellen Kriterien vom Träger gefordert und gehandhabt werden. 2. Dieses Förderkonzept muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Rechtsnormen (z.B. § 2 Abs. 2 Studentenwerksgesetz in Verbindung mit der jeweiligen Satzung des Studentenwerks), entsprechender Selbstbindung (Stiftungs- oder Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag) oder doch einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben.

Tenor