Das Amtsgericht Dessau ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe berufen, da die Klägerin das Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Dessau durchzuführen beabsichtigt und dieses unzweifelhaft auch dafür (örtlich) zuständig ist.
1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
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