OLG Naumburg - Beschluss vom 12.06.2001
1 AR 10/01
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 § 29 a ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 124
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 1706/01
AG Dessau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 103/01

Verweisung des Rechtsstreits - objektive Willkürlichkeit - gespaltene örtliche Zuständigkeit - Gerichtsstands des Sachzusammenhanges

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 1 AR 10/01

DRsp Nr. 2001/13745

Verweisung des Rechtsstreits - objektive Willkürlichkeit - "gespaltene örtliche Zuständigkeit" - Gerichtsstands des Sachzusammenhanges

»1. Der Senat bejaht eine objektive willkürliche Verweisung regelmäßig in den Fällen, in denen ein zuständiges Gericht unter Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften die eigene Zuständigkeit verneint.2. Ist der Klageantrag auf mehrere Klagegründe gestützt, aus denen sich eine "gespaltene örtliche Zuständigkeit" ergibt, so wäre das angerufene Amtsgericht gehalten, sich zu entscheiden, ob es nur den Anspruch aus dem Mietverhältnis selbst entscheidet oder entsprechend einer im Vordringen befindlichen Meinung einen einheitlichen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs annimmt.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 § 29 a ;

Gründe:

Das Amtsgericht Dessau ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe berufen, da die Klägerin das Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Dessau durchzuführen beabsichtigt und dieses unzweifelhaft auch dafür (örtlich) zuständig ist.

1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.