KG - Urteil vom 12.04.2001
8 U 2143/99
Normen:
BGB § 315 § 316 ; GrStG § 13 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 435/98

Verwirkung von Nebenkostennachforderungen

KG, Urteil vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 8 U 2143/99

DRsp Nr. 2001/12859

Verwirkung von Nebenkostennachforderungen

1. Der Umstand, daß das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Abrechnung seit längerer Zeit beendet und die Kaution zurückgezahlt war, reicht für sich genommen ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Annahme der Verwirkung einer Nebenkostennachforderung nicht aus.2. Ist ein Abrechnungsmaßstab für Nebenkosten nicht vereinbart, so hat der Mieter ein Bestimmungsrecht nach §§ 315, 316 BGB. Eine Vereinbarung hierüber kommt durch die einmalige Bezahlung mangels entsprechenden Erklärungsbewußtseins nicht zustande.3. Es entspricht der Billigkeit, daß in gemischt genutzten Gebäuden, in denen gewerbliche Flächen die Grundsteuer nach dem Verhältnis der Mietanteile im Bemessungszeitpunkt aufzuteilen.

Normenkette:

BGB § 315 § 316 ; GrStG § 13 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg, so weit von den Betriebskostennachforderungen für 1995 und 1996 Teilbeträge in Höhe von 3.424,91 DM (1995) und in Höhe von 3.161,44 DM (1996) abzusetzen waren. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I.