Die Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg, so weit von den Betriebskostennachforderungen für 1995 und 1996 Teilbeträge in Höhe von 3.424,91 DM (1995) und in Höhe von 3.161,44 DM (1996) abzusetzen waren. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
I.
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