VII. Haftung des Rechtsnachfolgers

Autoren: Thanner/Wiek

1. Haftung des Eintretenden

54

Bei einem Eintritt in das Mietverhältnis nach § 563 BGB haftet der Eintretende für neu entstandene Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis ab dem Zeitpunkt der Vertragsübernahme, die automatisch mit dem Tod des Erblassers erfolgt. Für Altverbindlichkeiten, die bis zum Tod des Mieters entstanden sind, haftet er nach § 563b Abs. 1 Satz 1 BGB neben den Erben als Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, haften die Erben nach Satz 2 dieser Bestimmung im Verhältnis zu dem Eintretenden allein. Wird der Eintretende vom Vermieter für Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen, so hat er also gegen die Erben einen Regressanspruch.

2. Haftung der Erben

55