VII. Sonderleistungen und Zwangsversteigerung, §§ 57b ff. ZVG

Autor: Emmert

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Die Erbringung von Sonderleistungen durch den Mieter hat Auswirkungen auch im Zwangsversteigerungsverfahren. So sieht § 57b ZVG vor, dass Vorausverfügungen und Rechtsgeschäfte über die Miete für den Ersteher des Grundstücks nach Maßgabe der §§ 566b Abs. 1, 566c, 566d BGB (s.a. § 10 Rdn. 67) wirksam sind. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Vereinbarung vorliegt, die auf eine ursprünglich bestehende Mietzahlungspflicht einwirkt.42)

Daher ist es nicht ausreichend, wenn die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung von Miete von vornherein abbedungen oder begrenzt ist.43)

An die Stelle des Eigentumsübergangs tritt hier jedoch die Beschlagnahme des Grundstücks. Die Beschlagnahme ist dem Mieter auf Antrag des Gläubigers durch Zustellung bekanntzumachen (§ 57b Abs. 1 Satz 2 ZVG).

Praxistipp:

Wird durch die Vereinbarung eines Baukostenzuschusses im Rahmen eines Mietvertrags das Grundstück vollständig entwertet und jede Zugriffsmöglichkeit durch den Grundpfandgläubiger vereitelt, liegt sittenwidrige und nach den Regeln des AnfG anfechtbare Gläubigerbenachteiligung vor.44)


42)

BGH vom 23.07.2003 - XII ZR 16/00, WuM 2003, 510; OLG Düsseldorf vom 20.11.2003 - 10 U 59/03, ZMR 2004, 257.

43)

OLG Düsseldorf, aaO.

44)