LG Stuttgart - Urteil vom 26.10.2011
13 S 41/11
Normen:
ZPO § 301;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1648
NZM 2011, 854
MietRB 2012, 66
ZMR 2012, 197
AnwBl 2012, 80
Info M 2012, 105
I&F 2012, 660
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 5266/10

Voraussetzungen eines Teilurteils sind Teilbarkeit des Streitgegenstands, Entscheidungsreife eines Teils und Unabhängigkeit des Teilurteils i.S. einer Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil; Teilbarkeit des Streitgegenstands, Entscheidungsreife eines Teils und Unabhängigkeit des Teilurteils i.S. einer Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil als Voraussetzungen eines Teilurteils; Zeitmoment und Umstandsmoment als Grundlagen einer Verwirkung

LG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 13 S 41/11

DRsp Nr. 2013/12133

Voraussetzungen eines Teilurteils sind Teilbarkeit des Streitgegenstands, Entscheidungsreife eines Teils und Unabhängigkeit des Teilurteils i.S. einer Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil; Teilbarkeit des Streitgegenstands, Entscheidungsreife eines Teils und Unabhängigkeit des Teilurteils i.S. einer Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil als Voraussetzungen eines Teilurteils; Zeitmoment und Umstandsmoment als Grundlagen einer Verwirkung

Orientierungssätze: 1. Sind zwischen Vermieter und Mieter zwei Mieterhöhungen im Streit, wovon die zweite auf die erste aufbaut, kann über die erste ohne Verletzung des Prinzips der Widerspruchsfreiheit regelmäßig kein Teilurteil ergehen. 2. Erhöht ein Vermieter entgegen § 558b BGB die Miete ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters und zieht, ohne den Rechtsweg zu beschreiten, vom Konto des Mieters unabgesprochen die erhöhte Miete ein, ist in dem Schweigen des Mieters auch dann keine (konkludente) Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen zu sehen, wenn der Mieter die unerlaubten Abbuchungen längere Zeit widerspruchslos hinnimmt. 3. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der unerlaubten Abbuchungen des Vermieters ist nicht allein durch längeres Schweigen verwirkt. Auch für diesen Anspruch gelten die allgemeinen Grundsätze des Zusammenwirkens von Zeit- und Umstandsmoment.

Tenor

1. 2.