AG Köln - Urteil vom 19.07.2011
209 C 170/11
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 2;
Fundstellen:
WuM 2012, 371

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnis bei lautstarker Unterstützung der Beschwerden anderer Personen durch den Mieter; Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung

AG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 209 C 170/11

DRsp Nr. 2013/9229

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnis bei lautstarker Unterstützung der Beschwerden anderer Personen durch den Mieter; Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beklagte ist seit 1987 Mieter einer Wohnung, die seit 2006 im Eigentum der Kläger steht.

Mit Anwaltsschreiben vom 17.02.2011 sprachen die Kläger ein Abmahnung aus und führten zur Begründung aus, die Beklagte unterstütze die unberechtigten Beschwerden ihrer Mutter über Wohnfehlverhaltensweisen von Nachbarn lautstark.

Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 14.03.2011 kündigten die Kläger das Mietverhältnis fristlos. Zur Begründung führten sie aus, die Beklagte sei am 05.03.2011 auf frischer Tat dabei ertappt worden, wie sie in fremden Briefkästen herumgeschnüffelt und mit den Händen zur Hälfte im Briefkasten der Mietpartei C gesteckt habe.