I. 1. Die Kläger begehren die Feststellung, daß sie berechtigt seien, die in Höhe von 940 DM vereinbarte Miete für die von dem Beklagten gemietete nicht preisgebundene Wohnung mit Nebenräumen um monatlich 387,04 DM auf 542,96 DM zu mindern. Sie stützen die Minderung zum Teil auf Mängel der Wohnung, zum anderen darauf, daß die Miete im Sinne von § 5 WiStG überhöht sei.
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