BGH - Urteil vom 28.10.2009
VIII ZR 164/08
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; II. BV §§ 42 ff.;
Fundstellen:
MDR 2010, 75
MietRB 2010, 35
NJW 2010, 292
NZM 2010, 36
WuM 2009, 733
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 322/06
LG Berlin, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 183/07
LG Berlin, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 236/07

Wohnflächenabweichung bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten als ein zur Minderung berechtigender Mangel; Gültigkeit des Grenzwerts einer zulässigen Wohnflächenabweichung von 10 % nach unten

BGH, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 164/08

DRsp Nr. 2009/27189

Wohnflächenabweichung bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten als ein zur Minderung berechtigender Mangel; Gültigkeit des Grenzwerts einer zulässigen Wohnflächenabweichung von 10 % nach unten

Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10% nach unten abweicht. Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268, und VIII ZR 295/03, WuM 2004, 336).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 28. April 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Hinblick auf einen auf Wohnflächenabweichung gestützten Bereicherungsanspruch zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; II. BV §§ 42 ff.;

Tatbestand