Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 535 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag von Juli 1997 Mietzins für den Zeitraum von Dezember 1998 bis August 1999 in Höhe des nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch geltend gemachten Betrages von 26.465,40 DM verlangen. Der Senat vermag sich der Auffassung des Landgerichts, wonach die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mietzins zum 1. Dezember 1998 geendet habe, nicht zu folgen. Auszugehen ist von Folgendem:
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