KG - Urteil vom 30.04.2001
8 U 2878/00
Normen:
BGB § 162 § 291 § 535 Abs. 1 § 315 Abs. 1 ; HGB § 352 § 353 ; ZPO § 713 § 708 Nr. 10 § 91 Abs. 1 § 91 a Abs. 1 § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 574/99

Zumutbarkeit der Aufnahme eines Nachmieters wenn sowohl Vermieter als auch Nachmieter in der Versicherungsbranche tätig sind

KG, Urteil vom 30.04.2001 - Aktenzeichen 8 U 2878/00

DRsp Nr. 2002/5396

Zumutbarkeit der Aufnahme eines Nachmieters wenn sowohl Vermieter als auch Nachmieter in der Versicherungsbranche tätig sind

Im Rahmen einer Nachmietervereinbarung ist es dem Vermieter nicht zuzumuten, einen Mieter in das Gebäude aufzunehmen, der mit dem Vertrieb insbesondere auch anderer als den vom Vermieter angebotenen Versicherungen befasst und somit im weitesten Sinne in der selben Branche wie der Vermieter tätig ist. Darauf, ob tatsächlich Beeinträchtigungen durch die Ausübung des Gewerbes des Nachmieters eintreten können, kommt es nicht an.

Normenkette:

BGB § 162 § 291 § 535 Abs. 1 § 315 Abs. 1 ; HGB § 352 § 353 ; ZPO § 713 § 708 Nr. 10 § 91 Abs. 1 § 91 a Abs. 1 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 535 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag von Juli 1997 Mietzins für den Zeitraum von Dezember 1998 bis August 1999 in Höhe des nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch geltend gemachten Betrages von 26.465,40 DM verlangen. Der Senat vermag sich der Auffassung des Landgerichts, wonach die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mietzins zum 1. Dezember 1998 geendet habe, nicht zu folgen. Auszugehen ist von Folgendem: