OLG Naumburg - Urteil vom 23.11.2001
9 U 171/01
Normen:
BGB § 242 § 288 § 286 Abs. 1 § 284 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 240 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 2 § 543 Abs. 1 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 655
NZM 2002, 387
NZM 2002, 387
OLGReport-Naumburg 2002, 333
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 422/00

Zur Nachforderung von Betriebskosten vom Mieter bei wesentlicher Überschreitung der als angemessen angesehenen Vorauszahlungen

OLG Naumburg, Urteil vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 9 U 171/01

DRsp Nr. 2002/1507

Zur Nachforderung von Betriebskosten vom Mieter bei wesentlicher Überschreitung der als angemessen angesehenen Vorauszahlungen

»Der Vermieter kann die Zahlung restlicher Betriebskosten jedenfalls dann vom Mieter nicht verlangen, wenn die tatsächlich abgerechneten Betriebskosten die als angemessen angesehenen Vorauszahlungen wesentlich überschreiten. Wesentlich ist die Überschreitung jedenfalls dann, wenn die Nachforderung die Vorauszahlung um das 7,5 bis 8-fache übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 242 § 288 § 286 Abs. 1 § 284 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 240 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 2 § 543 Abs. 1 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Verfahren ist nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen.

Nach der eingeholten amtlichen Auskunft des AG Duisburg vom 02.11.2001 wurde mit Beschluss vom 09.10.2001 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. Fall 2 InsO) angeordnet (Bl. 61 II). Solange kein allgemeines Verfügungsverbot (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, 22 Abs. 1 S. 1 InsO) erlassen worden ist, liegt eine Unterbrechung i. S. d. § 240 ZPO nicht vor (vgl. BGH, NJW 1999, 2822).

II. 1. Die zulässige Berufung hat lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Elektroinstalla-tionskosten i. H. v. 1.783,86 DM Erfolg.