I. Das Verfahren ist nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen.
Nach der eingeholten amtlichen Auskunft des AG Duisburg vom 02.11.2001 wurde mit Beschluss vom 09.10.2001 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. Fall 2 InsO) angeordnet (Bl. 61 II). Solange kein allgemeines Verfügungsverbot (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, 22 Abs. 1 S. 1 InsO) erlassen worden ist, liegt eine Unterbrechung i. S. d. § 240 ZPO nicht vor (vgl. BGH, NJW 1999,
II. 1. Die zulässige Berufung hat lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Elektroinstalla-tionskosten i. H. v. 1.783,86 DM Erfolg.
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