OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.09.2005
1 U 69/05
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 307 § 536 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 745
OLGReport-Karlsruhe 2006, 38
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 33/04

Zur Zulässigkeit des Minderungsausschlusses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 1 U 69/05

DRsp Nr. 2005/21211

Zur Zulässigkeit des Minderungsausschlusses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Gewerberaummietvertrag

»1. In einem Mietvertrag über Gewerberäume ist der Ausschluss des Minderungsrechts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls dann zulässig, wenn dem Mieter lediglich die Geltendmachung durch Abzug von der Mietforderung verwehrt wird, ihm aber die Möglichkeit verbleibt, zu viel gezahlte Miete im Wege des Bereicherungsausgleichs zurückzufordern (im Anschluss an BGHZ 91, 375, 382 f.; BGH NJW-RR 1993, 519, 520). 2. Eine Klausel, die das Minderungsrecht in der genannten Weise einschränkt, ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Fall des unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Minderungsrechts darin nicht ausdrücklich geregelt ist.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 307 § 536 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Miete aus einem Mietvertrag über Gewerberäume. Der Beklagte beruft sich auf Minderung wegen verschiedener Mängel der gemieteten Räume.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.04.2005 wird Bezug genommen.