4. Klageantrag

Autor: Emmert

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Der Klageantrag muss Angaben zur Identifizierbarkeit des betroffenen Mietverhältnisses, zur neuen Miethöhe und zum Zeitpunkt enthalten, ab dem die Mieterhöhung wirksam werden soll.17)

Praxistipp:

Bessert der Vermieter im Prozess sein Mieterhöhungsverlangen nach, ist der spätere Wirksamkeitszeitpunkt nur ein Minus zum ursprünglichen Klageantrag. Es liegt insoweit kein neuer Streitgegenstand vor.18)

Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos: Klagt der Vermieter z.B. zunächst fälschlicherweise auf Zustimmung zur Erhöhung einer Nettomiete und stellt seinen Antrag erst im Verfahren auf Zustimmung zu einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Brutto(-kalt)miete um, liegt darin eine Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO, die nur zulässig ist, wenn sie innerhalb der Zustimmungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgt.19)