8. Vergleich

Autor: Emmert

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Einigen sich die Parteien durch Vergleich, sind sie zwar nicht an die Beschränkungen des § 558 BGB, also Jahressperrfrist, Kappungsgrenze oder ortsübliche Vergleichsmiete gebunden, allerdings darf der Vergleich nicht gegen Mietpreisüberhöhungsvorschriften verstoßen.181)

Neben der Regelung der Miethöhe können im Vergleich z.B. auch Vereinbarungen über den Zahlungsanspruch des Vermieters hinsichtlich der nachzuentrichtenden Miete aufgenommen werden, wodurch der Vermieter zugleich einen Zahlungstitel erlangen kann.

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Der geschlossene Vergleich löst seinerseits die Sperrfristen des § 558 Abs. 1 BGB aus. Haben sich die Parteien auf eine hinter der ursprünglich begehrten Mieterhöhung zurückbleibende Anhebung der Miete geeinigt, kann der Vermieter nach Ablauf der Sperrfristen die Zustimmung zur Anpassung an die ursprünglich geforderte Miethöhe verlangen, soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dem kann der Mieter dadurch entgehen, dass er eine Festschreibung der verglichenen Miete für einen über 15 Monate hinausgehenden Zeitraum im Vergleich zu vereinbaren sucht.

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Vereinbaren die Parteien im Vergleich, dass die Mieterhöhung ab einem Zeitpunkt vor Vergleichsabschluss wirksam sein soll, setzt sich der Mieter der Gefahr einer bzgl. der dann ausstehenden Mietnachzahlungen aus, da §  Abs.  Nr. 3 auf Vergleiche keine Anwendung findet.