Autor: Emmert |
Ist die Klage zulässig und begründet, wird der Mieter zur Zustimmung zur Mieterhöhung ab dem sich aus § 558 Abs. 1 BGB ergebenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens (und nicht erst etwa ab Verkündung des Urteils) verurteilt, sofern der Vermieter nicht die Verurteilung zur Zustimmung ab einem späteren Zeitpunkt verlangt. Dies gilt auch dann, wenn im Urteilstenor irrtümlich der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet wird, nicht genannt wird, das Urteil ist dann entsprechend auszulegen.172) Mit Rechtskraft des Urteils gilt die Zustimmung gem. § 894 Abs. 1 ZPO als erteilt.
Aus dem Urteil kann nicht auf Zahlung wegen der Mieterhöhung nunmehr rückständiger Mietanteile vollstreckt werden. Der dem Vermieter insoweit zustehende Zahlungsanspruch muss gesondert tituliert werden, wobei eine Verbindung einer solchen Zahlungsklage mit der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht möglich ist (s.o. § 2 Rdn. 48).
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