f) Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 ZPO

Autor: Emmert

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Legt der Schuldner gegen ein ihn zur Räumung verpflichtendes, für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Rechtsmittel oder Einspruch ein, ist er nicht automatisch gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus diesem Urteil geschützt. Er muss vielmehr die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen (§ 719 ZPO).

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§ 712 ZPO hat einen mit den §§ 707, 719 ZPO teilweise übereinstimmenden Schutzzweck und ist daher zunächst zu beachten.1)

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Das Gericht wird nicht von Amts wegen tätig, sondern nur auf Antrag. Hinsichtlich des Anwaltszwangs ist § 78 Abs. 1, 2 ZPO zu beachten. Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Wird der Antrag bei Einlegung der Revision gestellt, hat der Schuldner vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass ihm ohne die Einstellung ein unersetzlicher Nachteil droht.2)

Überwiegt das Gläubigerinteresse, hat jedoch auch in diesen Fällen eine Einstellung zu unterbleiben.

Praxistipp:

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