I. Sachleistungen

Autor: Emmert

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Die Parteien können vereinbaren, dass der Mieter die Miete ganz oder teilweise in Gestalt von Sach-, Dienst-, Werk- oder sonstigen geldwerten Leistungen erbringt.2)

Dies ist vor allem bei der typischen Werkdienstwohnung der Fall.3) Neben der Vereinbarung z.B. von Hausmeister-, Reinigungs-, Überwachungs-4) und sogar Pflegediensten kommt überdies die Überbürdung von Schönheitsreparaturen sowie der Kosten für Kleinreparaturen in Betracht.5) Denkbar ist schließlich die zinslose Gewährung eines Darlehens6) oder die wechselseitige Überlassung von Räumen und Grundstücken zur Nutzung,7) wobei es sich dennoch nicht um Tausch handelt, da es an einer dauerhaft gewollten Übereignung fehlt.


2)

vom 01.04.1993 - , WuM 1993, .