f) Kürzung und Mieterhöhungsverlangen

Autor: Emmert

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Der Vermieter hat in seinem Mieterhöhungsverlangen Angaben zu den Kürzungsbeträgen zu machen, soweit er Drittmittel i.S.v. § 559a BGB in Anspruch genommen hat.1)

Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem in der Förderungsvertrag genannten Förderungszweck.2) Er hat dabei zunächst auszuführen, wer ihm wann welche Mittel in welcher Höhe und zu welchem Zinssatz zu welchem Zweck zur Verfügung gestellt hat, und dem Mieter schließlich durch Berechnung die Auswirkungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete und damit auf die begehrte Mieterhöhung nachvollziehbar zu erläutern.3) Kommt er dieser Erläuterungspflicht nicht nach, ist das Mieterhöhungsverlangen selbst dann formell unwirksam, wenn der Vermieter tatsächlich überhaupt keine Förderung in Anspruch genommen hat und die Angabe im Mietererhöhungsverlangen nur versehentlich erfolgte.4)

Praxistipp:

Der Mieter ist berechtigt, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verweigern, wenn er auf seine Nachfrage beim Vermieter, ob und in welchem Umfang Fördermittel in Anspruch genommen wurden, keine oder nur eine unzureichende Antwort erhält.5)