2. Ausschluss nach § 559 Abs. 4 BGB

Autor: Emmert

a) Voraussetzungen

435

Ein Ausschluss der Mieterhöhung nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB setzt voraus, dass

die Mieterhöhung tatsächlich eine besondere Härte für den Mieter darstellt,

eine Abwägung nicht nach § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB ausgeschlossen ist,

der Mieter die Umstände, die eine Härte nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB begründen, rechtzeitig nach § 555d Abs. 3 -5 BGB mitgeteilt hat, es sei denn,

die tatsächliche Mieterhöhung übersteigt die angekündigte um mehr als 10 %.

b) Härtefallabwägung

aa) Allgemeines

436

Die Härtefallabwägung nach § 559 Abs. 4 BGB ähnelt jener nach § 555d Abs. 2 BGB, weist hierzu jedoch einige wesentliche Abweichungen auf. Da die Beantwortung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht, maßgeblich von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters selbst abhängt, sind zu seinen Gunsten die Interessen seiner Familie oder Haushaltsangehörigen ebenso wenig gesondert zu berücksichtigen wie die Interessen der anderen Mieter oder die Belange des Klimaschutzes und der Energieeinsparung zu seinen Lasten.4)


4)

BT-Drucks. 17/10485, aaO.

bb) Die zu erwartende Mieterhöhung

437