2. Voraussetzung der Abänderungsbefugnis gem. 560 Abs. 4 BGB

Autor: Emmert

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Voraussetzung für die Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächliche Höhe der Betriebskosten gem. § 560 Abs. 4 BGB ist zunächst die Vorlage einer Betriebskostenabrechnung, aus der sich die Differenz zwischen der Summe der geleisteten Vorauszahlungen und der Summe der tatsächlich angefallenen Betriebskosten ergibt. Es muss sich dabei um die aktuelle Abrechnung handeln,1)

eine Anpassung an die vor der jüngsten Abrechnungsperiode vorgenommene Abrechnung ist nicht möglich.2) Der Umstand, dass der auf die aktuelle Abrechnung folgende Abrechnungszeitraum ebenfalls bereits abgelaufen ist, ist unbeachtlich, solange hierüber noch nicht abgerechnet wurde.3)

Praxistipp:

Auch wenn Grundlage der Anpassung nur die letzte Betriebskostenabrechnung sein kann, ist eine Berücksichtigung anderer Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden, zulässig, wobei es nicht darauf ankommt, dass diese Umstände zum Zeitpunkt der Anpassung bereits eingetreten sind.4)

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