3. Durchführung der Anpassung nach § 560 Abs. 4 BGB

Autor: Emmert

a) Erklärung der Anpassung

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Notwendig für die Durchführung der Anpassung ist die Erklärung einer Vertragspartei, da die Ermäßigung oder Erhöhung nicht automatisch eintritt.9)

Die Anpassung kann von jeder Vertragspartei durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vorgenommen werden, die der Textform bedarf (s.o. § 14 Rdn. 289).

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Über die inhaltlichen Anforderungen an die Anpassungserklärung sagt § 560 Abs. 4 BGB nichts aus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Anpassung ebenso wie die Erhöhungserklärung nach § 560 Abs. 2 BGB zu begründen wäre, also der Grund der Erhöhung bezeichnet und erläutert werden müsste. Es reicht daher aus, wenn sich die die Anpassung erklärende Partei in ihrer Erklärung auf die zugrundeliegende Betriebskostenabrechnung bezieht, da sich aus einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Grund der Anpassung, nämlich das Missverhältnis zwischen Vorauszahlungssumme und Summe der tatsächlichen Betriebskosten, unschwer entnehmen und nachvollziehen lässt.


9)

LG Frankfurt vom 30.03.2021 - 2/11 S 146/20, juris.

b) Umfang der Anpassung

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