a) Unter § 555b Nr. 4 BGB fallende Maßnahmen

Autor: Emmert

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Es muss sich dabei um Maßnahmen des Vermieters in Bezug auf die Mieträume, das Gebäude oder dessen Bestandteile oder Einrichtungen handeln, die - objektiv nach der Verkehrsanschauung1)

- den Gebrauchs- oder Substanzwert der Mieträume oder des Gebäudes erhöhen. Gleiches gilt für Maßnahmen, die dazu dienen, den wirtschaftlichen Wert eines Hausgrundstücks auszuschöpfen.2) Der Vermieter hat bei der Modernisierungsmaßnahme die aktuell geltenden technischen Normen einzuhalten.3) Darüber hinaus sollen die Maßnahmen zumindest auch dem Mieter zugutekommen (zu den Einzelheiten sehen Sie bitte die tabellarische Rechtsprechungsübersicht "ABC der Modernisierungsmaßnahmen" [§ 19 Rdn. 42]

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Keine Modernisierungsmaßnahmen sind Veränderungen ohne ersichtliche Erhöhung des Nutz- oder Substanzwerts (z.B. Dämmung bereits hinreichend abgedeckter Abwasserleitungen;4)

Änderung der Raumaufteilung5); bloße Erneuerung vorhandener, funktionsfähiger Ausstattungen - str.).6) Eine Modernisierung liegt auch nicht vor, wenn eine Loggia zu einem eher als "Wintergarten" zu bezeichnenden Bauelement umgebaut wird.7)