Grundsätzlich richtet sich die Verjährung mietrechtlicher Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 194 ff. BGB. Gemäß §§ 195, 199 BGB beträgt die Regelverjährung drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
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