2. Kenntnis

Autor: Emmert

a) Kenntnis des Gläubigers

6

Die Kenntnis muss in der Person des Gläubigers vorliegen.11)

Beauftragt der Gläubiger einen Dritten mit der Tatsachenermittlung zur Aufklärung oder Durchsetzung des Anspruchs, muss er sich dessen Kenntnis als Wissensvertreter zurechnen lassen.12) Dies gilt für den Hausverwalter, wenn er als Sondereigentumsverwalter für den vermietenden Eigentümer tätig wird.

Praxistipp:

7

Der Hausmeister ist i.d.R. nicht Wissensvertreter des Vermieters.13)

Etwas anderes gilt, wenn er im Auftrag des Vermieters an dessen Stelle und mit eigener Entscheidungsgewalt und der Befugnis handelt, rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen,14) z.B. wenn er für den Vermieter bei Beendigung der Mietzeit die Wohnung zurücknimmt.

8

Handelt es sich beim Gläubiger um ein Unternehmen oder eine öffentliche Körperschaft, kommt es auf die Kenntnis des nach der innerbetrieblichen Organisation zuständigen Bediensteten an.15)

9