Autor: Emmert |
Die Kenntnis muss in der Person des Gläubigers vorliegen.11) Beauftragt der Gläubiger einen Dritten mit der Tatsachenermittlung zur Aufklärung oder Durchsetzung des Anspruchs, muss er sich dessen Kenntnis als Wissensvertreter zurechnen lassen.12) Dies gilt für den Hausverwalter, wenn er als Sondereigentumsverwalter für den vermietenden Eigentümer tätig wird.
Handelt es sich beim Gläubiger um ein Unternehmen oder eine öffentliche Körperschaft, kommt es auf die Kenntnis des nach der innerbetrieblichen Organisation zuständigen Bediensteten an.15)
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