Autor: Emmert |
Der Anspruch ist entstanden i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann.1) Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus.2) Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, denen die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegensteht, sie sind, obschon noch nicht fällig, bereits entstanden.3) Aufschiebend bedingte Ansprüche entstehen erst mit Eintritt der Bedingung.4) Hierzu zählt etwa Anspruch des Mieters auf Rückerstattung der Kaution. Aufschiebende Bedingung ist hier die Rückgabe der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses.5)
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