AG Koblenz - Urteil vom 17.01.1985
14 C 691/83
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1987, 19

Mietminderung bei unzureichender Isolierung mit Feuchtigkeitsschaden in der Diele und im Wohnzimmer; Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten

AG Koblenz, Urteil vom 17.01.1985 - Aktenzeichen 14 C 691/83

DRsp Nr. 2002/9312

Mietminderung bei unzureichender Isolierung mit Feuchtigkeitsschaden in der Diele und im Wohnzimmer; Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten

1. Dringt aufgrund ungenügender Isolierung der Außenwand Feuchtigkeit ein und kommt es hierdurch zu Feuchtigkeitsschäden in der Diele und im Wohnzimmer, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt. 2. Beauftragt der Mieter zur Feststellung der Ursache des Mangels einen Sachverständigen, so kann er die Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Kläger.

Dem Mietverhältnis liegt ein schriftlicher Mietvertrag vom 09.06.1983 zugrunde. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte Vertragsurkunde (Bl. 4 - 9 d.A.) Bezug genommen. Als monatlich vom Beklagten zu zahlendes Entgelt ist ein Mietzins von 360 DM zuzüglich einer Abschlagszahlung von 120 DM für Nebenkosten vereinbart.

Für die Monate Oktober bis Dezember 1983 behielt der Beklagte von dem vereinbarten Mietzins jeweils 36 DM, insgesamt 108 DM ein. Von dem November-Mietzins brachte er einen weiteren Betrag in Höhe von 393,73 DM in Abzug. Dieser weitere Betrag entspricht der Honorarforderung eines Sachverständigen, der im Auftrag des Beklagten in der Mietwohnung Feuchtigkeitsschäden begutachtet hatte.