LG Freiburg - Beschluß vom 10.02.1993
7 T 3/93
Normen:
ZPO § 794a Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 204 (nur Leitsatz)

LG Freiburg - Beschluß vom 10.02.1993 (7 T 3/93) - DRsp Nr. 1996/20009

LG Freiburg, Beschluß vom 10.02.1993 - Aktenzeichen 7 T 3/93

DRsp Nr. 1996/20009

Die Verlängerung einer vereinbarten Räumungsfrist nach § 794a Abs. 2 ZPO ist in der Regel nur dann zu bewilligen, wenn nach Abschluß des Vergleichs eintretende Gründe dies rechtfertigen, die beim Vergleichsabschluß nicht absehbar waren (ständige Rechtsprechung der Kammer).

Normenkette:

ZPO § 794a Abs. 2 ;
Fundstellen
WuM 1993, 204 (nur Leitsatz)