LG München I - Beschluss vom 10.09.1993
13 T 14 638/93
Normen:
BGB § 536, 550 ;
Vorinstanzen:
AG München, vom 03.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 213 C 20120/91

Zustimmung des Vermieters zur Haltung eines Kampfhundes

LG München I, Beschluss vom 10.09.1993 - Aktenzeichen 13 T 14 638/93

DRsp Nr. 2001/10222

Zustimmung des Vermieters zur Haltung eines Kampfhundes

Der Vermieter einer Wohnanlage von mehr als 200 Wohnungen ist berechtigt, die Haltung eines Hundes zu unterbinden, der aufgrund des Zuchtzieles und damit rassebedingten Eigenschaften zu den sog. Kampfhunden zählt.

Normenkette:

BGB § 536, 550 ;

Gründe:

Das gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 2, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist begründet.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens beschränkt sich die Überprüfung der Kostenentscheidung allein auf die Frage der Erfolgsaussicht des Klagebegehrens bezüglich des 1. Hundes der Beklagten, da insoweit nach der angefochtenen Entscheidung der Klägerin die Kosten auferlegt wurden.