Das gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 2, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist begründet.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens beschränkt sich die Überprüfung der Kostenentscheidung allein auf die Frage der Erfolgsaussicht des Klagebegehrens bezüglich des 1. Hundes der Beklagten, da insoweit nach der angefochtenen Entscheidung der Klägerin die Kosten auferlegt wurden.
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