LG Stuttgart - Beschluß vom 26.03.1993
16 S 357/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 352

LG Stuttgart - Beschluß vom 26.03.1993 (16 S 357/92) - DRsp Nr. 1996/19985

LG Stuttgart, Beschluß vom 26.03.1993 - Aktenzeichen 16 S 357/92

DRsp Nr. 1996/19985

1. Eine feste Abgrenzung des Personenkreises der Familienangehörigen i.S. des § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB, für die der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann, besteht nicht, es ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, bei entfernteren Angehörigen, bei denen nicht von vornherein die moralische Verpflichtung zur Fürsorge besteht, die Bedarfssituation spezifiziert in der Weise darzutun, daß überzeugende Gründe für die sittliche Verantwortlichkeit des Vermieters für den Wohnbedarf gerade dieser Person dargetan sein müssen. 2. Der Vermieter kann zugunsten des Kindes seiner Schwiegertochter Eigenbedarf geltend machen; in Fällen, in denen keine familienrechtliche Verwandtschaft zwischen dem Vermieter und der Bedarfsperson besteht, sind hohe Anforderungen an den sozialen Kontakt zu stellen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
WuM 1993, 352