AG Bergheim vom 19.06.1998
22 C 634/97
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2000, 435

Mietminderung bei einem durchgehenden Riss im Außenmauerwerk

AG Bergheim, vom 19.06.1998 - Aktenzeichen 22 C 634/97

DRsp Nr. 2009/7242

Mietminderung bei einem durchgehenden Riss im Außenmauerwerk

Die Bildung eines durchgehenden Risses im Außenmauerwerk verursacht durch einen Bergschaden berechtigt zu einer Mietminderung um 15 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 2000, 435