II. Berechtigtes Sicherungsinteresse (§ 54a BeurkG)

Seit dieser gesetzlichen Neuregelung darf der Notar nur dann Geld zur Verwahrung entgegennehmen - also auch nur dann eine Abwicklung der Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto vorsehen -, wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht.

Was darunter genau zu verstehen ist, ist im Einzelnen umstritten. Ob z.B. allein der "dringende Wunsch der Beteiligten" für die Verwendung eines Notaranderkontos ausreicht, ist zweifelhaft. Einige sehen ein berechtigtes Sicherungsinteresse bereits dann als gegeben an, wenn das Notaranderkonto gegenüber dem Direktzahlungsmodell eine Abwicklungserleichterung, also höhere Praktikabilität bietet. Der vorsichtige Notar sollte jedoch auf diese weite Auffassung nicht vertrauen, zumal die Rechtsprechung z.T. eine restriktivere Handhabung anmahnt (vgl. beispielhaft OLG Schleswig, SchlHA 2010, 88 f.). Danach ist die Abwicklung eines Kaufvertrags über Notaranderkonto nur in Ausnahmefällen zulässig.