V. Treuhandaufträge Dritter beim Vollzug des Verwahrungsgeschäfts

§ 54a Abs. 6 BeurkG regelt - richtigerweise in einer eigenen Vorschrift - die Pflichten des Notars bei der Annahme eines Treuhandauftrags, der ihm im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschäfts von einer Person erteilt wird, die an diesem nicht beteiligt ist.

Mit "nicht beteiligt" sind alle Personen gemeint, die nicht die ursprüngliche Verwahrungsanweisung (z.B. Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag) erteilt haben, also insbesondere die abzulösenden Grundpfandgläubiger und die den Kaufpreis finanzierende Bank, die also erst beim Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschäfts an der Verwahrungstätigkeit des Notars "beteiligt" werden.

Der Begriff Treuhand"auftrag" ist insoweit irreführend, weil die Betreuungstätigkeit des Notars, die er insbesondere für die abzulösenden Grundpfandgläubiger und die kaufpreisfinanzierende Bank übernimmt, kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet (zwischen Notar und Bank wird weder ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB geschlossen noch ein Auftragsvertrag i.S.v. § 662 BGB); auch insoweit handelt es sich vielmehr ausschließlich um eine Amtstätigkeit.