I. Maßgebliche Vorschriften über die Verwahrung

Die Vorschriften über die notarielle Verwahrung ergeben sich maßgeblich aus dem fünften Abschnitt des Beurkundungsgesetzes (§§ 54a-54e BeurkG). Seit der Übernahme dieser Vorschriften von § 11 DONot in das BeurkG haben die Vorgaben für Verwahrungsgeschäfte eine andere Qualität erhalten: Es handelt sich nicht mehr nur um Dienstpflichten (deren Beachtung Gegenstand der Notarprüfung ist), sondern um echte Amtspflichten, deren Verletzung als Amtspflichtverletzung zu Schadensersatzansprüchen gegen den Notar führen kann.

Weitere Vorschriften, die bei Verwahrung durch den Notar eine Rolle spielen können, sind die §§ 1, 14, 16, 23 i.V.m. §§ 19 und 28 BNotO, §§ 2 und 4 GwG sowie §§ 10, 11, 12, 22, 25 und 27 DONot.