VI. Durchführung der Verwahrung (§ 54b BeurkG)

Zur Durchführung der Verwahrung hat der Notar namentlich § 54b BeurkG und die schon zuvor geltenden Regelungen in § 12 Abs. 2-4 DONot zu beachten.

Merkliste: Durchführung der Verwahrung

Neben den Bestimmungen der §§ 54a ff. BeurkG hat der Notar weitere gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Demnach hat er z.B. ein Verzeichnis der Kreditinstitute, bei denen Anderkonten eingerichtet sind (sog. Anderkontenliste ), zu führen und bestimmte Eintragungen in das von ihm jeweils geführte Verwahrungs- und Massenbuch (auch Massenkartei genannt) vorzunehmen (vgl. §§ 11 und 12 DONot).

Eine zukünftige elektronische Führung von Notaranderkonten ist durch ein entsprechendes Pilotprojekt Elektronische Notaranderkontenführung (ENA) in Vorbereitung. Die Tests erfolgen im Echtbetrieb in ausgewählten Notariaten mittels spezieller Online-Banking-Software auf der Grundlage eines Dispenses von den derzeit geltenden Regelungen der DONot.