III. Weitere Voraussetzungen einer notariellen Verwahrungstätigkeit

§ 54a BeurkG enthält neben dem Erfordernis des berechtigten Sicherungsinteresses weitere teils formale, teils materielle Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, bevor der Notar einen Verwahrungsantrag annimmt.

§ 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG legt fest, dass sowohl ein Verwahrungsantrag als auch eine Verwahrungsanweisung erforderlich sind, wobei näher bestimmte Mindestinhalte in der Anweisung enthalten sein müssen.

Zwar ist der Notar grundsätzlich berechtigt, Geldbeträge schon vor Vorliegen der Verwahrungsanweisung entgegenzunehmen; dann muss er aber anschließend die näheren Bedingungen des Verwahrungsgeschäfts klären und darauf hinwirken, dass ihm rasch eine schriftliche Verwahrungsanweisung eingereicht wird.

§ 54a Abs. 3 BeurkG bestimmt die weitergehende Pflicht des Notars, vor Annahme des Verwahrungsantrags zusätzlich genau zu prüfen, ob die Verwahrungsanweisung

den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und

eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie

dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt.

Nach § 54a Abs. 3 BeurkG obliegt dem Notar also eine inhaltliche Prüfung der Verwahrungsanweisung. Für den Kaufvertrag bedeutet dies, dass sowohl die Hinterlegungsvoraussetzungen als auch die Auszahlungsvoraussetzungen sorgfältig anhand der genannten Kriterien zu überprüfen sind.

Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn