III. Grundstücksbegriffe

Unter Grundstück versteht man im "natürlichen Sinne" (also im allgemeinen Sprachgebrauch) einen Teil der Erdoberfläche, der äußerlich erkennbar abgegrenzt ist und in irgendeiner Weise genutzt oder bewirtschaftet werden kann.

Zu einem Grundstück im katastertechnischen Sinne wird ein solches, wenn es eine Flurstücksnummer (auch Parzellennummer, Plannummer oder Lagebuchnummer genannt) erhält. Für die Zuteilung von Flurstücksnummern sind die Katasterämter zuständig, in deren Ermessen die Organisation der Flurkarten mit Flurnummern und Flurstücksnummern liegt.

Das Grundbuchamt nimmt auf die Vermessung und Bezeichnung der Grundstücke im Kataster Bezug und ergänzt diese durch die Aufzeichnung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken. Grundbuch und Kataster zusammen geben Auskunft über Größe, Begrenzung, Eigentum und sonstige Rechtsverhältnisse an Grundstücken.

Rechtlich relevant wird ein Grundstück jedoch nicht schon durch seine katastertechnische Bezeichnung, sondern erst dann, wenn es unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen wird. Alles, was im Grundbuch unter einer laufenden Nummer gebucht ist, gehört nämlich zu einem Grundbuch im Rechtssinne.