VIII. Grundzüge des Grundbuchverfahrens

Zur Entstehung eines Rechts sind materiell-rechtlich wie gesehen eine darauf bezogene Einigung der Beteiligten und die Eintragung des Rechts ins Grundbuch erforderlich. Fehlt die erforderliche Einigung, ist das Recht - ggf. trotz seiner Eintragung im Grundbuch - nicht wirksam entstanden.

1. Materielles Konsensprinzip (für bestimmte Ausnahmefälle)

Vor diesem Hintergrund könnte man meinen, dass das Grundbuchamt das Vorliegen der Einigung vor jeder Eintragung stets zu prüfen hätte. Tatsächlich erfolgt diese Prüfung jedoch nur in zwei, im Gesetz in § 20 GBO abschließend genannten Fällen (sog. materielles Konsensprinzip), namentlich:

im Fall der Auflassung eines Grundstücks oder eines Wohnungseigentumsrechts, d.h. der Eigentumsübertragung an diesem, sowie

im Fall der Bestellung, der Änderung des Inhalts oder der Übertragung eines Erbbaurechts, eines Wohnungserbbaurechts oder der Bildung von Wohnungseigentum.

2. Formelles Konsensprinzip (als Grundsatz)

Bei allen übrigen Eintragungen erstreckt sich die Prüfung durch das Grundbuchamt lediglich auf das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen (sog. formelles Konsensprinzip oder auch Bewilligungsgrundsatz, § 19 GBO). Diese sind:

Antrag auf Eintragung (§ 13 Abs. 1 GBO),

Bewilligung der Eintragung durch den von ihr Betroffenen (§ 19 GBO),

Voreintragung des Berechtigten, soweit diese noch nicht erfolgt ist (§ 39 Abs. 1 GBO).