II. Zweck, Entwicklung, Führung und Struktur der Grundbücher sowie Grundbucheinsicht

1. Sinn und Zweck des Grundbuchs

Grundbücher sind zunächst dazu bestimmt, Grundstücke zu erfassen und an diesen Grundstücken bestehende Rechte offenkundig zu machen (Informationsfunktion). Obwohl das Grundbuch daher eine der Haupterkenntnisquellen für Informationen über ein Grundstück ist, enthält es jedoch nicht alle Informationen, die einen möglichen Erwerber interessieren. Dies folgt bereits daraus, dass im Grundbuch überhaupt nur privatrechtliche Rechte eingetragen werden, nicht hingegen im öffentlichen Interesse bestehende Baulasten und sonstige öffentliche Lasten (z.B. denkmalschutzrechtliche Baubeschränkungen, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, rückständige Erschließungsbeiträge, Steuerschulden). Von den privatrechtlichen Rechten enthält das Grundbuch zudem nur solche mit dinglicher, absoluter Wirkung (siehe dazu im Einzelnen unten Abschnitt IV.). Für den Erwerber von Grundbesitz bietet es sich daher an, für zusätzliche, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Informationen bei den jeweils zuständigen Stellen (vor allem Gemeinden) nachzufragen.